Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Für alle mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge gelten die nachstehenden Vertrags-, Herstellungs- und Lieferbedingungen. Dies gilt auch wenn bei fortlaufenden Geschäftsbeziehungen die Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Andernfalls hat der Auftraggeber ausdrücklich zu widersprechen. Dem steht auch die Verwendung eigener Einkaufsbedingungen des Auftraggebers nicht entgegen.

Mit dem Auftraggeber vertraglich oder in einer Anlage zum Vertrag getroffene abweichende Vereinbarungen und Abreden im Sinne von § 305b BGB gelten vorrangig.

Wird ein Vertrag über Bauleistungen (Schreiner-, Tischlerarbeiten, Innenausbau und Montage) mit einem im Baugewerbe tätigen Vertragspartner geschlossen, so gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

Ebenso kann die Einbeziehung bei Verträgen mit Nichtkaufläuten unter ausdrücklicher Vereinbarung und unter Aushändigung des vollständigen Textes der VOB vor Vertragsschluss vereinbart werden.

Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

Angebote des Auftragnehmers  sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht eine Annahmefrist enthalten oder als ausdrücklich verbindlich formuliert sind. Spätestens nach 3 Monaten verliert das Angebot seine Gültigkeit.


Die Annahme einer Bestellung/eines Auftrags erfolgt mittels schriftlicher Auftragsbestätigung. Eine abweichende ausdrückliche Vereinbarung kann getroffen werden. Ebenfalls kann die Bestätigung elektronisch per Telefax, E-Mail, etc. oder durch Lieferung des bestellten Werks innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Angebots erfolgen.

Kostenvoranschläge, ebenso wie  Abbildungen, Zeichnungen oder Maßangaben, die Angeboten des Auftragnehmers beigefügt  werden, gelten nur als ungefähr verbindlich, soweit die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich bestimmt ist.

Vom Auftragnehmer unterzeichnete Bestellungen sind bindende Angebote und können innerhalb von 2 Wochen entweder mittels Auftragsbestätigung angenommen oder ausgeführt werden.

Zusätzliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Auftragserweiterungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. Vergütung Kostenvoranschlag

Kommt ein Vertrag nach vorausgehenden Vertragsverhandlungen nicht zustande, so behält sich der Auftragnehmer vor, von ihm gefertigte Zeichnungen und Berechnungen und ähnliche, einen Vertrag vorbereitende Leistungen, entsprechend des entstandenen Aufwands in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer auch berechtigt, einen von ihm  angefertigten Kostenvoranschlag in Rechnung zu stellen.


Ebenso behält sich der Auftragnehmer vor, vorstehende Leistungen und zur Ausführung des Vertrages anfallende Nebenleistungen auch bei Zustandekommen eines Vertrages in Rechnung zu stellen.

4. Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber vor dem Ausführungsbeginn des Werkes den Vertrag aus Gründen, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


Im Übrigen gilt § 649 BGB.

5. Leistungsumfang

Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung  oder ein verbindliches Angebot maßgebend. Bei der  Preisberechnung für das Werk fließt der tatsächliche arbeitstechnische und zeitliche Aufwand für die Herstellung des Werkes in die Berechnung ein.


Stellt sich erst nachträglich ein erheblich größerer Aufwand als im verbindlichen Angebot angenommen, heraus, so berechtigt dies den Auftragnehmer zur Vertragsanpassung.

Nicht vorgesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen den Auftragnehmer, über eine entsprechende Preisangleichung zu verhandeln und im Falle der Nichteinigung innerhalb angemessener Frist vom Vertrage zurückzutreten.

6.Teilleistung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nichts anderes vereinbart ist, Teillieferung anzunehmen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle der Teilleistung Teilzahlung in Höhe des Wertes der Teilleistung zu verlangen.

7. Leistung, Gefahrübergang und Abnahme

Gefahrübergang tritt ein nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme, einer Abholungsaufforderung oder aber mit der Übergabe des Werkes an eine Transportperson, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebsgeländes. Dies gilt ebenso, wenn der Transport durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird.


Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten gilt § 644 BGB. Ist eine förmliche Abnahme im Vertrag vorgesehen, so wird diese entbehrlich, wenn der Auftraggeber dem zweimaligen, jeweils in zumutbarer Weise und unter Angabe einer angemessenen Frist  erfolgtem, Abnahmeverlangen nicht nachkommt. Die Abnahme wird 2 Wochen nach dem Zugang der zweiten Aufforderung zur Durchführung der förmlichen Abnahme fungiert.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, entscheidet der Auftraggeber über Transportweg und – mittel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Exportkosten und – Risiko liegen beim Auftraggeber.

8. Leistungszeit

Leistungstermine erhalten Verbindlichkeit nur durch ausdrückliche Vereinbarung. Ist eine Frist zur Leistung vereinbart, so beginnt diese erst mit Zugang der Auftragsbestätigung zu laufen, vorausgesetzt, dass alle durch den Kunden zu beschaffende Voraussetzungen (Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, zu leistende Zahlungen, Bürgschaften, etc.) vorliegen. Ebenso läuft die Frist nur bei Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber. In Fällen höherer Gewalt oder bei Betriebsstörungen wie Feuer, Überschwemmung, Energie- oder Rohstoffmangel oder Streik entfällt die Verbindlichkeit einer vereinbarten Frist.


Die Bestimmung eines Leistungstermins ohne ausdrückliche Vereinbarung der Verbindlichkeit stellt eine Richtzeit dar, um deren Erfüllung sich der Auftragnehmer mit bestem Gewissen bemühen wird.

Sollten Zulieferungen die fristgerechte Leistung gefährden, so behält sich der Auftragnehmer die entsprechende Verlängerung der vereinbarten Frist zur Leistung vor.

Verzug des Auftragnehmers berechtigt den Auftraggeber erst nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Frist zum Rücktritt, wenn das Werk nicht innerhalb der Frist als Abnahmebereit gemeldet ist.

Bei geltend gemachten und nachgewiesenen Verzugsschäden haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe von 5 % des Wertes des zu leistenden Werkes.

9. Preise und Zahlung

Alle Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, netto ab Betrieb und ausschließlich der Verpackung und der Transportkosten. Nicht enthalten ist die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bei Rechnungsstellung gesondert erhoben und ausgewiesen.


Fallen Zölle, Gebühren, öffentliche Abgaben oder weitergehende Steuern an, so hat der Auftraggeber diese zu tragen.

Die Zahlung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort mit der Leistung fällig.

Bei umfangreicheren Werken ist der Auftragnehmer berechtigt Abschlagszahlungen unter Nachweis bereits angefallener Kosten und Arbeitsleistungen auch vor Fertigstellung und Abnahme des Werkes in Rechnung zu stellen. Diese werden fällig nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber. Es gelten die gesetzlichen Regelungen über den Zugang.

Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer die Leistung Zug um Zug oder nach Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung zu verlangen.

10. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

Bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen gegen den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer das Eigentum am Werk vor. Dies gilt auch für bedingt bestehende und für künftig entstehende Forderungen.


Bei Geltendmachung des Eigentums ist der Auftragnehmer berechtigt, die sofortige Herausgabe des Werks zu verlangen. Wird diesem Herausgabeverlangen nicht nachgekommen, so berechtigt dies zum Betreten der Räume des Auftraggebers, um das Eigentum in Besitz nehmen zu können. Der Auftraggeber ist hierbei auskunftspflichtig über den Verbleib des unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Werkes. Ebenso hat er, soweit erforderlich Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Das unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Werk ist durch den Auftraggeber ausreichend, vor allem gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Versicherungsrechtliche Ansprüche sind an den Auftragnehmer abzutreten, wobei der Auftraggeber die Versicherung von der Abtretung zu unterrichten hat.

Pfändung oder anderweitige Beeinträchtigungen unseres Eigentums sind uns gegenüber unverzüglich mittzuteilen. Unser Eigentum ist uns anschließend schriftlich zu bestätigen. Der Dritte ist ebenfalls schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Werden wichtige Vertragspflichten durch den Auftraggeber verletzt, so berechtigt dies den Auftragnehmer das Werk nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist zur Unterlassung zurückzunehmen, bzw. dadurch vom Vertrag zurückzutreten. Nach der Rücknahme ist der Auftragnehmer berechtigt das Werk zu verkaufen oder zu versteigern. Vom Erlös werden Verwertungskosten und Ersatz für den entgangenen Gewinn einbehalten. Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor gegebenenfalls weitere Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

11. Gewährleistung

Angaben zum Leistungsgegenstand wie Maße, Gewicht, Härte, etc. gelten als Näherungswerte. Sie sind keine Garantien. Insbesondere ist zu beachten, dass beim Werkstoff Holz Abweichungen der Farbtöne und der Maserung nach der Natur des Werkstoffes nicht ausgeschlossen sind. Diese Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch.


Der Auftragnehmer ist berechtigt, einseitig andere als vereinbarte Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine erhebliche Wertminderung darstellt.

Für die Geltendmachung von Gewährleistungsanprüchen gelten die gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass bei offensichtlichen Mängeln unter Kaufleuten eine Untersuchungs- und Rügefrist von 10 Tagen einzuhalten ist.

Für Nichtkaufleute gilt eine Frist von zwei Wochen ab Abnahme des Werkes zur schriftlichen Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln.

Für Nachbesserung oder Herstellung eines neuen Werkes ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Zur Leistung von Vertragsstrafen kann der Auftragnehmer nicht verpflichtet werden, es sei denn einer Vertragsstrafe wurde vom Auftragnehmer bei Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt ebenso für den Eintritt des Verzugs.

Eine Haftung für Mängel an Werken, die auf Vorgabe des Auftraggebers angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Skizzen, Plänen, Maßen oder sonstigen Anweisungen des Auftraggebers beruht.

12. Urheberrechte
Der Auftragnehmer ist berechtigt von den von ihm hergestellten Werken, Baugruppen und sonstigen Produkten Lichtbilder zu fertigen und diese zu Werbezwecken auf seiner Homepage, in Katalogen oder Internetshops zu veröffentlichen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Besteller bereits das Eigentum an dem Werk erlangt hat. Der Besteller stimmt der Verbreitung und Archivierung der Aufnahmen mithilfe digitaler Medien und anderen Datenträgern ausschließlich zu den oben genannten Zwecken zu. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.


13. Aufrechnung

Der Auftraggeber ist nur berechtigt gegenüber dem Auftragnehmer mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufzurechnen oder zu verrechnen.


14. Haftung

Gegenüber dem Auftraggeber haftet der Auftragnehmer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit entstandene Schäden nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Hierfür ist die Haftung jedoch auf vorhersehbare und typischerweise entstehende Schäden begrenzt. Ferner gilt die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung nach Produkthaftungsgesetz. Für Rohstoffe und Produkte durch Zulieferer übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Allerdings tritt der Auftragnehmer seine Gewährleistungsansprüche an Dritte an den Auftraggeber ab.


Für von anderen Unternehmern zu besorgende Stoffe und Material übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistung. Der Auftragnehmer tritt seine Gewährleistungsansprüche aber an den Auftraggeber ab.

Liegt die Ursache eines Mangels in einem Mangel einer Vorgabe (Skizzen, Pläne, Maßangaben oder sonstige Vorgaben) des Auftraggebers, so ist jeglicher Nachbesserungs- und Ersatzanspruch ausgeschlossen

15. Vertragsunterlagen, Schutzrechte

Der Auftragnehmer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Unterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche  Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Ebenso ist das Kopieren ohne ausdrückliche Einwilligung untersagt. Der Auftragnehmer behält sich die Rückforderung von zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Sollten Kopien angefertigt worden sein, so sind diese ebenso herauszugeben oder zu vernichten.

Die Rückforderung ist insbesondere bei Vertragsstörungen möglich. Ebenso, wenn Unterlagen nicht mehr benötigt werden oder wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt.

Die Haftung für Verletzung von etwaigen Patent- oder Schutzrechten ist ausgeschlossen.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Schutzrechte, Verjährung

Es gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand, nach Wahl des Auftragnehmers, der Firmensitz des Auftragnehmers oder der Sitz des Auftraggebers, dies gilt  auch für Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozesse.


Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Die Verjährung tritt ein bei Ansprüchen wegen Mängeln im Werkvertrag ein Jahr nach Abnahme des Werks. Bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Kenntniserlangung der den Anspruch begründenden Umstände durch den Auftragnehmer.

Die Verjährung tritt allgemein spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen ein. Dies gilt ebenfalls, soweit gesetzlich längere Verjährungsfristen bestimmt sind, insbesondere nach § 634a I Nr. 2 BGB. 

17. Speicherung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten, die uns im Rahmen des Auftrages mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anvertraut wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahre betragen.